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Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG


Abo-Teilnahmebedingungen


Die Teilnahme an den von der Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG (im Folgenden Unternehmen genannt) aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2007, Nummer 24) und mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen veranstalteten Lotterien „LOTTO 6aus49“, „GlücksSpirale“ sowie den Zusatzlotterien „Spiel 77“ und „Super 6“ ist im Abo-Verfahren möglich. Für die Teilnahme sind die jeweiligen Teilnahmebedingungen der einzelnen Lotterien und diese Abo-Teilnahmebedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend. Der Spielteilnehmer erkennt sie mit Übergabe des Spielscheines (Eingabebeleges) und der Einzugsermächtigung an die Annahmestelle an. Die Teilnahmebedingungen sind in den Annahmestellen einzusehen bzw. erhältlich.



I. Teilnahme


1. Die Teilnahme am Abo-Verfahren wird von den zugelassenen Annahmestellen vermittelt.

2. Die Spielteilnahme von Minderjährigen ist gesetzlich verboten. Bei Sportwetten und gefährlichen Lotterien gesperrte Spielteilnehmer können kein Abo beantragen.

3. Die Spielteilnahme per Abo ist mit den „LOTTO 6aus49“ Normal- und Systemscheinen, den „GlücksSpirale“-Losscheinen (Eingabebelegen) und einer Einzugsermächtigung unter Angabe eines inländischen Kontos des Spielteilnehmers möglich.

4. Die Spiel- bzw. Losscheine dienen ausschließlich als Eingabebelege. Der Spielteilnehmer hat auf dem jeweiligen Spiel- bzw. Los-schein die erforderlichen Eintragungen durch Kreuze in schwarzer oder blauer Farbe vorzunehmen, deren Schnittpunkte innerhalb eines Kästchens liegen müssen.

5. Für die Spielteilnahme per Abo ist im Laufzeitfeld der Spiel- bzw. Losscheine die Abo-Teilnahme anzukreuzen.

Bei der „GlücksSpirale“ ist die Teilnahme nur jeweils an den fünf aufeinander folgenden Ziehungen am Samstag bzw. an den fünf Samstagsveranstaltungen jeder sich anschließenden Laufzeitperiode möglich.

Beim „LOTTO 6aus49“ hat der Spielteilnehmer durch entsprechende Kreuze auf dem Spielschein zu kennzeichnen, ob er nur am Mittwoch, nur am Samstag oder am Mittwoch und Samstag teilnehmen möchte. Der Spielauftrag nimmt nach Wahl des Spielteilnehmers entweder an fünf aufeinander folgenden Mittwochs- oder Samstagsziehungen bzw. an den fünf Mittwochs- oder Samstagsziehungen jeder sich anschließenden Laufzeitperiode teil. Bei Spielteilnahme mittwochs und samstags nimmt der Spielauftrag an zehn aufeinander folgenden Ziehungen bzw. an den zehn Ziehungen jeder sich anschließenden Laufzeitperiode teil.

Das jeweilige Abo nimmt erstmalig an der Ausspielung drei Wochen nach der nächsten, der Spielscheinabgabe folgenden Ziehung teil,

sofern die Daten rechtzeitig im Unternehmen gespeichert und gesichert worden sind und der Einzug des Spieleinsatzes und der Gebühren erfolgreich durchgeführt wurde.

6. Die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien „Spiel 77“ und/oder der Lotterie „Super 6“ ist durch entsprechende Kreuze auf dem Spiel- bzw. Losschein zu kennzeichnen.

7. Zusätzlich hat der Spielteilnehmer ein Formular „Einzugsermächtigung“ auszufüllen.

Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Einzugsermächtigung wird in das Terminal der Annahmestelle eingelesen. Es wird eine „Infoquittung Einzugsermächtigung“ mit den vom Terminal erkannten Daten ausgedruckt. Der Spielteilnehmer überprüft, ob seine Daten korrekt gelesen und auf die Infoquittung übertragen wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, erfolgt eine Korrektur mittels des Terminals. Werden Daten korrigiert, wird jeweils eine neue Infoquittung erstellt und zur Prüfung an den Kunden ausgehändigt. Sind die Daten korrekt, erhält der Spielteilnehmer eine endgültige Quittung „Einzugsermächtigung“. Diese beinhaltet den Ausdruck über seine nun im System gespeicherten persönlichen Daten. Der Spielteilnehmer hat den endgültigen Ausdruck ebenfalls zu kontrollieren.

8. Die Änderung der Voraussagen bzw. der Teilnahme an den jeweiligen Ziehungstagen beim „LOTTO 6aus49“ (mittwochs und/oder samstags) bzw. der Losnummer der „GlücksSpirale“ oder der Teilnahme an Zusatzlotterien eines einmal gespielten Abos ist ausgeschlossen. Der Spielteilnehmer kann aber durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Unternehmen seinen nur mittwochs oder samstags gespielten „LOTTO 6aus49“-Abo-Spielauftrag ggf. einschließlich der Zusatzlotterien mit denselben Spieldaten auf eine Spielteilnahme mittwochs und samstags erweitern oder den Spielauftrag um die Zusatzlotterien „Spiel 77“ und/oder „Super 6“ erweitern.



II. Spieleinsatz


1. Das Unternehmen ist ermächtigt, Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr jeweils drei Wochen vor der ersten Ziehung jeder Laufzeit-periode zu Lasten des angegebenen Kontos bis auf Widerruf einzuziehen. Der Spielteilnehmer hat zu prüfen, ob Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr korrekt von seinem Konto abgebucht worden sind.

2. Der Spieleinsatz für eine Ziehung ergibt sich aus den Teilnahmebedingungen der jeweiligen Lotterie.

3. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei der Teilnahme per Abo 0,50 Euro bei fünf Ziehungen bzw. 1,00 Euro bei zehn Ziehungen je Lauf-zeitperiode.



III. Teilnahme, Dauer und Kündigung


1. Die Laufzeitperiode bei der Spielteilnahme per Abo beträgt 5 Wochen. Der Spielteilnehmer ist berechtigt, die Spielteilnahme per Abo drei Wochen vor Ablauf der Laufzeitperiode schriftlich zu kündigen (Eingang beim Unternehmen). Erfolgt eine solche Kündigung nicht, so verlängert sich die Spielteilnahme jeweils um die Dauer einer weiteren Laufzeitperiode.

2. Das Unternehmen kann die Spielteilnahme per Abo ebenfalls mit einer Frist von drei Wochen zur letzten Ziehung einer Laufzeitperiode kündigen.

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Spielteilnahme per Abo aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für das Unternehmen liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – insbesondere dann vor, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, wenn die Sicherheit des Spielgeschäfts nicht gewährleistet oder die ordnungsgemäße Abwicklung nicht möglich ist oder wenn Ansprüche des Spielteilnehmers gegen das Unternehmen gepfändet werden. Endet der Spielvertrag während des Zahlungszeitraumes (Laufzeitperiode), so wird die Bearbeitungsgebühr vom Unternehmen nicht, auch nicht anteilig, erstattet.

4. Weist das Konto des Spielteilnehmers bei der vom Unternehmen veranlassten Einziehung der Bearbeitungsgebühr und des Spiel-einsatzes nicht die erforderliche Deckung auf, so endet die Teilnahme im Abo-Verfahren mit Ablauf der aktuellen bezahlten Laufzeitperiode. Der Spielteilnehmer kann innerhalb von 14 Tagen nach Einstellung des Abos die Fortführung des Abos, ggf. mit einer Unterbrechung, beantragen. Der Spielteilnehmer nimmt dann mit seinem ursprünglichen Abo-Auftrag wieder an den folgenden Ziehungen teil.



IV. Spielvertrag


1. Der Spielvertrag zur Spielteilnahme per Abo zwischen dem Unternehmen und dem Spielteilnehmer ist abgeschlossen, wenn

– die übertragenen Daten sowie die vom Unternehmen vergebenen Datensätze in der Zentrale des Unternehmens aufgezeichnet und auf Speichermedien gesichert abgespeichert sind,

– die auf den Speichermedien gesichert abgespeicherten Daten auswertbar sind, die Speichermedien durch physischen oder die darauf abgespeicherten Daten durch digitalen Verschluss rechtzeitig (d. h. vor Beginn der jeweiligen Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert sind,

– die erstellte Spielquittung, die durch digitalen Verschluss gesicherten Daten oder die auf den durch physischen Verschluss gesicherten Speichermedien gesichert abgespeicherten Daten aufweist und

– der Spieleinsatz nebst Bearbeitungsgebühr für die Laufzeitperiode rechtzeitig bezahlt ist. Rechtzeitig bezahlt sind Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr, wenn diese spätestens am sechsten Werktag vor Beginn der ersten Ziehung der Laufzeitperiode dem Konto des Unternehmens gutgeschrieben sind.

2. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. Die Voraussetzungen müssen für jede Ziehung der Laufzeitperiode vorliegen. Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf den Speichermedien durch physischen Verschluss der Speichemedien oder durch digitalen Verschluss der auf den Speichermedien abgespeicherten Daten, gesichert aufgezeichneten Daten maßgebend.



V. Spielquittung


Der Spielteilnehmer erhält nach Abgabe des entsprechenden Spiel- bzw. Losscheines und der Einzugsermächtigung in der Annahmestelle zusätzlich zur Quittung „Einzugsermächtigung“ eine Spielquittung mit seinen gespeicherten Spieldaten. Der Spielteilnehmer hat die Spielquittung gemäß den Bestimmungen der Teilnahmebedingungen der jeweiligen Lotterie unverzüglich zu kontrollieren.



VI. Gewinnauszahlung


1. Hat der Spielteilnehmer mittels Abo teilgenommen, werden

– Gewinne, einschließlich eines oder mehrerer Gewinne in den Zusatzlotterien auf einem Spielauftrag, die sofort fällig sind und die Gewinnsumme von 10.000,00 Euro nicht überschreiten, unverzüglich nach Feststellung der Gewinne und Quoten auf das in der Einzugsermächtigung angegebene Konto überwiesen.

– Gewinne, einschließlich eines oder mehrerer Gewinne in den Zusatzlotterien auf einem Spielauftrag, die sofort fällig sind und die Gewinnsumme von 10.000,00 Euro überschreiten, entweder nach Ablauf einer vom Unternehmen festgelegten Frist oder umgehend nach Bestätigung des in der Einzugsermächtigung angegebenen Kontos oder umgehend nach der schriftlichen Mitteilung einer geänderten Bankverbindung überwiesen.

– Einzelgewinne der Gewinnklassen 1 und 2 im „LOTTO 6aus49“ sowie der Gewinnklasse 1 im Spiel 77 über 100.000,00 Euro und die mit diesen auf einem Spielauftrag erzielten anderen Gewinne nach deren Fälligkeit auf das in der Einzugsermächtigung angegebene Konto überwiesen. Soll der Gewinnbetrag auf ein anderes als das in der Einzugsermächtigung angegebene Konto überwiesen werden, ist dies dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen.

2. Spielteilnehmer, die einen Gewinn von mehr als 10.000,00 Euro erzielt haben, erhalten gleichzeitig die Möglichkeit, den erzielten Gewinn auf ein anderes als das dem Unternehmen bekannte Konto überweisen zu lassen.



VII. Haftungsbestimmungen


Umfang und Ausschluss der Haftung

1. Die Haftung des Unternehmens für Schäden, die von seinen gesetzlichen Vertretern fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von seinen Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Annahmestellen und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale des Unternehmens beauftragten Stellen, schuldhaft vor Abspeicherung der Daten und dem digitalen oder physischen Verschluss verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB ausgeschlossen. Nachdem die übertragenen und die von der Zentrale vergebenen Daten auf Speichermedien gesichert abgespeichert sind, und die Speichermedien durch physischen oder die darauf abgespeicherten Daten durch digitalen Verschluss gesichert sind, haftet das Unternehmen dem Spielteilnehmer nur für Schäden, die von seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Diese Haftungsregelungen gelten nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen, derer sich das Unternehmen zum Ver-arbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haftet das Unternehmen nicht. Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind. Das Unternehmen haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streik, innere Unruhe oder aus sonstigen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden. In den Fällen, in denen eine Haftung des Unternehmens und seiner Erfüllungsgehilfen nach diesem Absatz ausgeschlossen ist, werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der Spielquittung erstattet.

3. Weiter gehende Ansprüche des Spielteilnehmers sind ausgeschlossen.

4. Ein Vertragsverhältnis zwischen Spielteilnehmer und Annahmestelle kommt nicht zustande.

5. Die Annahmestelle haftet nur für Vorsatz. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz



VIII. Mitteilungspflichten, Zusendung von Erklärungen


1. Der Spielteilnehmer hat dem Unternehmen rechtzeitig schriftlich Anschriften- und Kontenänderungen mitzuteilen.

2. Schriftliche Erklärungen des Unternehmens an die letzte dem Unternehmen bekannt gewordene Anschrift des Spielteilnehmers gelten drei Tage nach Aufgabe bei der Post als diesem zugegangen, es sei denn, die Erklärung ist von besonderer Bedeutung.



IX. Änderung der Teilnahmebedingungen


Das Unternehmen ist berechtigt, die Teilnahmebedingungen jederzeit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einseitig zu ändern. Die geänderten Teilnahmebedingungen kann der Spielteilnehmer in den Annahmestellen einsehen bzw. erhalten. Sollte der Spielteilnehmer mit den Änderungen nicht einverstanden sein, steht ihm ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Abo-Spielverhältnisses zu. Der Spielteilnehmer verzichtet ausdrücklich auf den Zugang der Erklärung der Änderung der Teilnahmebedingungen durch das Unternehmen. Soweit der Spielteilnehmer nach einer Änderung das Abo-Spielverhältnis nicht kündigt, gelten die geänderten Spielbedingungen als zwischen den Parteien vereinbart.



X. Erlöschen von Ansprüchen, Rechtsweg


Alle Ansprüche aus der Spielteilnahme auf Auszahlung von Gewinnen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Ende der letzten Ziehung der jeweiligen Laufzeitperiode gerichtlich geltend gemacht werden.

Ebenfalls erlöschen alle Schadensersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können sowie alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühr gegen das Unternehmen sowie seine Bezirks- und Annahmestellen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach der letzten Ziehung des Spielzeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche auf Grund vorsätzlichen Handelns.

Eine spätere Rechtsverfolgung ist ausgeschlossen.



XI. In-Kraft-Treten


Diese Teilnahmebedingungen treten am 01. Januar 2009 in Kraft.



Hinweise zum Lastschriftverfahren


Mit der Durchführung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Lastschriftverfahrens wird der Dienstleister InterCard AG beauftragt.

Offene Forderungen aufgrund von Rücklastschriften, gegebenenfalls inklusive entstandener Gebühren, gegen den Spielteilnehmer werden von dem Unternehmen an die InterCard AG abgetreten. Das Inkasso bezüglich dieser Forderungen liegt bei der InterCard AG. Im Falle von Rücklastschriften entstehen seitens InterCard AG Bearbeitungskosten für jede einzeln angefallene Rücklastschrift abhängig von der Höhe der getätigten Lastschrift von 9,70 Euro bis zu einem Lastschriftbetrag von 50,00 Euro und 12,90 Euro bis zu einem Lastschriftbetrag von 100,00 Euro. Diese Bearbeitungskosten zuzüglich der jeweils üblichen Bankspesen von ca. 3,20 Euro je entstandener Rücklastschrift werden dem Spielteilnehmer durch die InterCard AG in Rechnung gestellt.


Staffelung der IC-Mahngebühren


Lastschriftbetrag in EUR / Bearbeitungskosten in EUR


00,01 - 50,00 EUR / 9,70 EUR

50,01 - 100,00 EUR / 12,90 EUR

100,01 - 200,00 EUR / 19,30 EUR

200,01 - 300,00 EUR / 25,00 EUR

ab 300,01 EUR / 35,90 EUR


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